Trennung und Scheidung

Um geschieden zu werden, müssen Sie mindestens ein Jahr von Ihrem Mann getrennt gelebt haben. Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch unterbricht die Trennungszeit nicht. Was unter kurzfristig verstanden wird, ist umstritten (ein gemeinsamer Urlaub, mal miteinander schlafen, gelegentliche Besuche oder ein von vornherein zeitlich begrenztes Zusammensein gelten beispielsweise nicht als Unterbrechungen der Trennungszeit). Auch wenn beide Eheleute die Scheidung wollen, muss das Trennungsjahr abgewartet werden

Nach Ablauf des Trennungsjahrs kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Es gibt also kein „Trennungsregister", in das eingetragen wird, seit wann die Eheleute getrennt leben und auch keine automatische Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres. Sie müssen einen Scheidungsantrag stellen, um geschieden zu werden, und dabei ggf. die Trennungszeit nachweisen.

1. Trennung

Nach dem Gesetz haben grundsätzlich beide Eheleute ein Recht auf die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung. Dieses Recht erlischt auch nicht, wenn sich einer von beiden trennen möchte. Deshalb gibt es kaum eine Möglichkeit, den anderen Ehegatten einfach aus der Wohnung zu verweisen. Das gilt unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat und sogar dann, wenn nur einer der beiden Eheleute Alleineigentümer der Wohnung/des Hauses ist.

Wenn Sie sich trennen möchten und Ihr Mann nicht bereit ist auszuziehen, kommt deshalb entweder nur ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung in Betracht oder Sie ziehen aus oder Sie lassen prüfen, ob eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragt werden kann, wer in der Wohnung bleiben darf.

Trennungszeitpunkt

Sie gelten von dem Zeitpunkt an als getrennt lebend, ab dem Sie dies tatsächlich tun und es auch gegenüber Ihrem Ehemann zum Ausdruck gebracht haben. Sollten Sie ausziehen, gelten Sie ab dem Tag des Auszugs als getrennt lebend; dies können Sie mit Hilfe des neuen Mietvertrages nachweisen.

WICHTIG: Damit keine doppelten Haftungen entstehen, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie bei einem Auszug nicht mehr als Vertragspartnerin im alten Mietvertrag stehen, ansonsten entsteht u.U. die Pflicht zur doppelten Mietzahlung!

Trennen Sie sich innerhalb der Ehewohnung, sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass der Zeitpunkt der Trennung nachweisbar ist, z.B. indem Sie einen Brief an Ihren Mann schreiben, aus dem hervorgeht, dass Sie sich ab sofort als getrennt lebend betrachten. Dieser Brief sollte am besten vor Zeuginnen übergeben oder per Einschreiben mit Rückschein (da ein reines Einschreiben nur als Beweis dafür dienen kann, dass etwas abgesandt wurde) an den Arbeitsplatz Ihres Mannes geschickt werden — (Kopie zurückbehalten!).

Was während der Trennungszeit bereits geregelt werden kann

Wenn möglich, sollten Sie und Ihr Mann sich darüber verständigen, wer nach der Trennung in der bisherigen Ehewohnung bleiben wird (bzw. wann beide Eheleute ausziehen werden) und bei wem die Kinder nach der Trennung leben werden. Wenn Sie sich nicht über den Wohnort der Kinder einigen können, sollten Sie unbedingt unmittelbar nach der Trennung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein beantragen.

Außerdem ist es sinnvoll, sich bereits während bzw. vor dem Auszug über die Aufteilung des Hausrats zu einigen. Auch über den Unterhalt sollten Sie sich schon vor der Trennung einigen oder ihn so schnell wie möglich nach der Trennung einfordern. In Ausnahmefällen kann auch der Zugewinn vorzeitig aufgeteilt werden.

2. Scheidung

Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden, selbst dann, wenn die Eheleute nur ganz kurz verheiratet sind. Eine Annullierung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der andere Ehegatte über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer Scheinehe.

Eine Ehe wird nur geschieden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung für eine Scheidung ist deshalb, dass die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und keine Hoffnung mehr besteht, dass sie wieder zusammen finden. Entweder sind sich die Eheleute über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig - dann braucht die Zerrüttung nicht mehr geprüft zu werden. Oder die Eheleute sind sich nicht über alles einig - dann muss dem Gericht erklärt werden, warum die Ehe zerrüttet ist.

Die Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt oder Vermögen) werden nur auf Antrag mit der Scheidung vom Familiengericht verhandelt und entschieden. Lediglich die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner (s. „Versorgungsausgleich") werden grundsätzlich bei jeder Scheidung berechnet und ausgeglichen, wenn es keinen Ehevertrag gibt, der Gegenteiliges regelt.

Voraussetzung für eine Scheidung: Die Trennungszeit

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist nach deutschem Scheidungsrecht die „Zerrüttung" der Ehe. Diese wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt sind und beide die Scheidung wollen. Die Ehe kann also nach dem Trennungsjahr geschieden werden, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Bei einer nicht-einvernehmlichen Scheidung muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist.

Eine dreijährige Trennungszeit gilt in jedem Fall als ausreichender Beweis für eine zerrüttete Ehe. Allerdings kann es sein, dass eine Scheidung selbst nach 5 Jahren Trennung nicht ausgesprochen wird, wenn eine Ehepartnerin außergewöhnliche Umstände für sich oder für gemeinsame minderjährige Kinder geltend machen kann (z.B. schwere Krankheit). Die Anwendung dieser Regelung ist jedoch nur auf ganz wenige schwerwiegende Fälle begrenzt.

Vor Ablauf eines Trennungsjahres kann eine Ehe nur in ganz wenigen Ausnahmefällen geschieden werden, z. B. bei schweren Gewalthandlungen gegen den Ehepartner oder sexuellem Missbrauch.