Das Opferentschädigungsgesetz

Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) erhalten.

Geltungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für Ansprüche aus Gewalttaten, die nach dem 15. Mai 1976 im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug begangen worden sind.

Seit dem 01.07.2009 können auch bei Auslandstaten Geldleistungen in Form von Einmalzahlungen und notwendige Maßnahmen der Heilbehandlung erbracht werden.

Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 im Bundesgebiet eine gesundheitliche Schädigung durch Gewalttat erlitten haben, können durch eine „Härteausgleichsregelung“ ebenfalls Leistungen erhalten. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass die Berechtigten allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind (Grad der Schädigung (GdS) min- destens 50 v.H.) und bedürftig sind und im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Ob jemand „bedürftig“ ist, wird im Einzelfall geprüft und ist auch abhängig von dessen Einkommen.

Anspruchsvoraussetzungen

Es muss eine Gewalttat vorliegen. Eine Gewalttat im Sinne des Gesetzes ist ein „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person“.
Dazu zählt laut Opferentschädigungsgesetz auch: die „vorsätzliche Beibringung von Gift“, die „fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein Verbrechen mit gemeingefährlichen Mitteln, zum Beispiel Brandstiftung oder ein Sprengstoffanschlag“.
Geschädigt ist ebenfalls, wer die gesundheitliche Schädigung bei der rechtmäßigen Abwehr eines vor- sätzlichen tätlichen Angriffs erlitten hat.

Anspruchsberechtigt sind Geschädigte oder Hinterbliebene Deutsche und Ausländer. Zum 01.07.2009 erfolgte eine Erweiterung dieses Personenkreises auf Verwandte bis zum dritten Grade: Nichten, Neffen, Tanten, Onkel, die sich besuchsweise im Bundesgebiet aufhalten.
Für in Deutschland wohnende Ausländer/innen, sowie Touristen/innen und Besucher/innen gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.

Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Beginn der Versorgungsleistung hängt ab vom Zeitpunkt der Antragstellung. Es empfiehlt sich, den Antrag unverzüglich zu stellen. Ein formloser Antrag beim jeweils zuständigen Landschaftsverband genügt. Der Antrag kann bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger, und in den Gemeinden abgegeben werden.

Die Geschädigten sollten unverzüglich Strafanzeige erstatten oder aber Strafantrag stellen. Diesen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters sollen Geschädigte leisten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Umfang der Leistungen

Die Versorgung wird nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Sie umfasst insbesondere Heil- und Krankenbehandlung Beschädigtenrente Hinter-bliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern Bestattungs- und Sterbegeld Kapitalabfindungen/Grundrentenabfindung.

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sach- und Vermögensschäden werden dem Geschädigten bzw. der Geschädigten grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für am Körper getragene Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.

Ablehnungsgründe

Anträge sind insbesondere abzulehnen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn sein Verhalten Grund für die Schädigung ist. Eine aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausländischer Mit- bürger/innen im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität führen ebenfalls zum Leistungsausschluss.

Leistungen nach dem OEG können abgelehnt werden, wenn der bzw. die Geschädigte es unterlassen hat, das ihm/ihr Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.

Ausnahme

Das Gesetz findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.

Adressen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Versorgungsamt Westfalen
Von-Vincke-Str. 23-25
48143 Münster
Tel.: +49 (0) 251 / 591 – 80 00
Fax: +49 (0) 251 / 591 – 80 09
Internet: www.lwl-versorgungsamt.de

Landschaftsverband Rheinland
LVR-Dezernat Soziales und Integration –
Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht
Deutzer Freiheit 77
50679 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 809 – 58 45
Fax: +49 (0) 221 / 809 – 59 36
Internet: www.soziales.lvr.de